Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 280
§ 280 – Höherversicherung für Zeiten vor 1998
Beiträge für Zeiten vor 1998 sind zur Höherversicherung gezahlt, wenn sie als solche bezeichnet sind.
Kurz erklärt
- Beiträge vor 1998 können zur Höherversicherung gezählt werden.
- Diese Beiträge müssen ausdrücklich als Höherversicherung gekennzeichnet sein.
- Es handelt sich um eine Regelung für die Rentenversicherung.
- Höherversicherung bedeutet eine Erhöhung der Rentenansprüche.
- Die Kennzeichnung ist entscheidend für die Anerkennung der Beiträge.