Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 280

§ 280 – Höherversicherung für Zeiten vor 1998

Beiträge für Zeiten vor 1998 sind zur Höherversicherung gezahlt, wenn sie als solche bezeichnet sind.

Kurz erklärt

  • Beiträge vor 1998 können zur Höherversicherung gezählt werden.
  • Diese Beiträge müssen ausdrücklich als Höherversicherung gekennzeichnet sein.
  • Es handelt sich um eine Regelung für die Rentenversicherung.
  • Höherversicherung bedeutet eine Erhöhung der Rentenansprüche.
  • Die Kennzeichnung ist entscheidend für die Anerkennung der Beiträge.